Ein Dauerthema in der Komplementärmedizin ist die Durchführung von Heilversuchen in verzweifelten Situationen. Hier stellt sich zunächst die Frage, ob und inwieweit sich der jeweilige Behandler mit experimentellen Methoden im medizinischen Neuland dem Risiko einer gerichtlichen Inanspruchnahme aussetzt. Ferner ist von Interesse, ob Krankenversicherungen an den Kosten von Heilversuchen beteiligt werden können.
Eine kürzlich vom Verfasser erstrittene, überaus erfreuliche Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (nachstehend: LSG) gibt Anlass, auf die haftungsrechtlichen Aspekte von Heilversuchen und auf ihre Erstattungsfähigkeit einzugehen.
Der Fall
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Die rechtliche Situation
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1. Wann sind Heilversuche zulässig?
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2. Finanzierung durch Kostenträger?
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Die gerichtliche Entscheidung
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Bewertung und Ausblick
Die – rechtskräftige – Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg liest sich vor allem deshalb sehr erfreulich, weil sie deutlich klarstellt, dass eine Leistungspflicht für Heilversuche nicht zwingend einen Wirksamkeitsbeweis nach evidenzbasierten Maßstäben voraussetzt. Vielmehr ist es gerade bei lebensbedrohlichen, wenig erforschten Erkrankungen wie der Amyotrophen Lateralsklerose nach ständiger Rechtsprechung ausreichend, dass der voraussichtliche Nutzen der Behandlungsmaßnahme ihre möglichen Risiken überwiegt.
Dies wiederum, so stellte das LSG klar, kann durchaus auch bei experimentellen Methoden der Fall sein, wie etwa bei dem injektiven Einsatz eines lediglich für die topische Anwendung zugelassenen Medizinproduktes. Denn dieser Einsatz beruhte im Streitfall auf einem wissenschaftlich schlüssigen Therapieansatz, der sich durch den erfreulichen Krankheitsverlauf bestätigte. Auch darf die Schwere der Erkrankung nicht unberücksichtigt bleiben: Der Heilversuch wurde im Streitfall aus einer existentiellen Notlage heraus durchgeführt, nämlich zur Therapie einer sehr seltenen Erkrankung, die unbehandelt binnen weniger Monate zum Tode geführt hätte. In einer derart verzweifelten Situation darf zu weiter fernliegenden Methoden gegriffen werden als bei besser erforschten und stabileren Krankheitsbildern.
Für die ALS-Patienten bleibt zu hoffen, dass sich weitere Landessozialgerichte dieser Auffassung anschließen werden.