Ein Produkt, das im Wesentlichen die Zutat Chitosan enthält, ist nicht als ergänzende bilanzierte Diät (zur diätetischen Behandlung von Übergewichtigkeit o. ä.) verkehrsfähig.
Unabhängig davon, dass es bereits an einer ernährungsphysiologischen Wirkung als solcher fehlen dürfte, sollte sich die fehlende wissenschaftliche Absicherung im Hinblick auf gewichtsreduzierende Effekte herumgesprochen haben.
Bei Chitosan handelt es sich um ein stickstoffhaltiges Polysaccharid, das gewöhnlich als fettbindender Naturstoff beworben wird. Eine erhöhte Ausscheidung von Fett in Folge des Verzehrs von Chitosan bzw. eine Gewichtsreduktion konnte jedoch für den menschlichen Organismus zu keiner Zeit nachgewiesen werden. Die zu diesen Fragestellungen durchgeführten Humanstudien belegen vielmehr das Nichtvorhandensein der beworbenen Effekte.
Im Rahmen eines aktuellen Wettbewerbsverfahrens folgten die Landgerichte Berlin und Hamburg der Argumentation von Dr. Breitkreutz und verurteilten diverse Apotheken zur Unterlassung, die nicht – wie der Hersteller – außergerichtlich einlenkten.