Einführung und Überblick
Das „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ (Patientenrechtegesetz) vom 20. Februar 2013 ist am 26. Februar 2013 in Kraft getreten.
Zweck des Gesetzes war es, Patienten und Behandelnde auf „Augenhöhe“ zu bringen, orientiert am Leitbild des „mündigen Patienten“. Das Recht der Haftung von Arzt und Heilpraktiker war bislang reines Richterrecht. Über viele Jahre wurde von der Rechtsprechung unter besonderer Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit der Parteien und der Besonderheiten der Arzt-Patienten-Beziehung ein System von Haftungs- und Beweisregeln entwickelt, das trotz seiner Komplexität ausreichend Flexibilität bot, um auf neue Entwicklungen in der Medizin und in ihrem gesellschaftlichen Umfeld zu reagieren.
Dieses System sollte nunmehr niedergeschrieben werden, damit Patientinnen und Patienten ihre „wichtigsten Rechte möglichst selbst im Gesetz nachlesen können“. Ob sich das Ziel stärkerer Transparenz durch den Niederschlag der Materie in den §§ 630a bis 630h BGB erreichen lässt, darf bezweifelt werden. Zwar können nun sehr wohl (einige) „Patientenrechte“ in den gesetzlichen Bestimmungen nachgelesen werden. Für den juristisch nicht vorgebildeten Normalbürger sind diese Regelungen jedoch alles andere als verständlich. Gleichwohl: Das Gesetz ist verab- schiedet und hat bereits jetzt zu einer starken Sensibilisierung für die Patientenrechte – und damit korrelierend: für die Rechtspflichten der Heilbehandler – geführt.
Stark vereinfacht ändert sich wenig: Ein Arzt oder Heilpraktiker ist zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet, wenn er im Rahmen seiner Behandlung entweder den vereinbarten bzw. bestehenden Standard unter- schreitet oder den Patienten nur unzureichend aufklärt. Beide Haftungstatbestände werden nachstehend kurz skizziert. Es folgt ein Exkurs zur lange vergessen geglaubten wirtschaftlichen Aufklärung; ein kurzer Ausblick beendet diesen Beitrag.
Behandlungsfehler
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Aufklärungsfehler
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Sonderfall wirtschaftliche Aufklärung
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Ausblick
Das Haftungsrecht in der Heilbehandlung wurde über Jahrzehnte als System des Interessenausgleiches zwischen Arzt und Patient entwickelt. Teile hiervon sind nunmehr kodifiziert. Diesem Vorhaben konnte angesichts der Komplexität der Materie zwangsläufig nur ein fragmentarischer Charakter zukommen, sodass mit der erfolgten Festschreibung im Gesetzeswortlaut durchaus Unsicherheiten verbunden sind. Zwar ist davon auszugehen, dass die entwickelten Grundsätze weiter Bestand haben werden, gleichwohl bleibt die neuere Entwicklung abzuwarten.
Eine Veränderung der Patientenrechte und der Rechtspflichten der Heilbehandler ist nicht eingetreten. Eine gewisse Brisanz für Komplementärmediziner birgt die – leicht verschärfte – Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung; allerdings bleibt auch hier die künftige Entwicklung abzuwarten.