Psychische Erkrankungen sind ein Zeichen unserer Zeit: Immer mehr Menschen leiden unter Stress, Burnout und Depressionen. In Deutschland sind psychische Erkrankungen mittlerweile die häufigste Ursache für Frühverrentungen. Auch bei den Gründen für die Berufsunfähigkeit führen Burnout & Co. mittlerweile die Rangliste an.
Da psychisch vermittelte Erkrankungen einerseits oft nur langwierig zu behandeln sind und andererseits die körperliche wie auch geistige Leistungsfähigkeit massiv beeinträchtigen, stellen sie ein erhebliches wirtschaftliches Risiko dar. Die potentiellen Auswirkungen auf die eigene Arbeitskraft haben aktuell ca. 15 Millionen Deutsche mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung (nachstehend: BUV) abgesichert.
Im Bereich der psychisch vermittelten Berufsunfähigkeit gelten allerdings einige Besonderheiten:
Zunächst fällt hier in der Praxis der Nachweis des Versicherungsfalls häufig schwerer als bei „klassischen“ (= körperlichen) Beschwerden. Denn regelmäßig handelt es sich um schleichende, schwer zu beschreibende Vorgänge, für die ein objektiver und physiologisch nachvollziehbarer Befund nicht vorliegt. Ärzte, Sachverständige, Versicherer und Gerichte sind daher überwiegend auf die Darstellung des subjektiven Befindens des Patienten angewiesen. Dies wiederum erzeugt bei allen Beteiligten eine gewisse Skepsis, die bis hin zum Verdacht der Simulation gehen kann.
Auch sind Leistungsfälle in der BUV wegen der teils jahr-zehntelangen Rentenzahlungen sehr kostenintensiv: Regelmäßig belaufen sich die Positionen für die Versicherungsgesellschaften auf hohe sechsstellige, nicht selten auch auf siebenstellige Summen, die naturgemäß kritischer betrachtet werden.
Für Betroffene, die sich gegen das Risiko des Arbeitsausfalls versichert haben – und oft über Jahre oder Jahrzehnte ihren Teil der (Prämien-)Leistung erbrachten – ist das zögerliche Regulierungsverhalten bei psychischen Erkrankungen nicht nur schwer nachvollziehbar. Gerade psychisch Erkrankte trifft die Ablehnung oft auch in einer Lebensphase, in der Kraft für einen langwierigen, belastenden Rechtsstreit – um existentielle Leistungen! – nur bedingt vorhanden ist.
Dabei sind – sofern eine hinreichende Leistungsminderung durch ärztliche Befunde nachgewiesen ist – die Erfolgsaussichten einer Auseinandersetzung durchaus vielversprechend: Zum einen muss nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen oft „nur“ eine Beeinträchtigung von 50 % vorliegen; zum anderen sind nach ständiger Rechtsprechung bei den naturgemäß nicht (völlig) objekti- vierbaren psychiatrischen Erkrankungen die Anforderungen an den Erkrankungsnachweis deutlich herabgesetzt. Insgesamt kann deshalb oft ein zufriedenstellendes Ergebnis erreicht werden – notfalls auf gerichtlichem Wege.
Angesichts der Bedeutung des Themas für die Betroffenen und der voraussehbaren Entwicklung von (Stress-)Erkrankungen skizziert dieser Beitrag kurz die Leistungsvoraussetzungen der privaten BUV bei psychischen Erkrankungen (I) und sensibilisiert für die häufigsten – regelmäßig vermeidbaren – Fallstricke bei der Regulierung (II).
I. Rechtliche Aspekte einer psychisch vermittelten Berufsunfähigkeit
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II. Leistungsantrag und Regulierung
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III. Zusammenfassung
Die Problemfelder der psychisch vermittelten Berufsunfähigkeit rücken langsam in das Bewusstsein von Ärzten, Sachverständigen und Gerichten. Angesichts der voraussehbaren Entwicklung von (Stress-)Erkrankungen werden sie künftig eine entscheidende Rolle spielen.
Grundsätzlich ist die BUV bei Burnout, Depressionen & Co. eintrittspflichtig, sofern eine Minderung der Arbeitsfähigkeit um mindestens 50 % vorliegt und diese voraussichtlich für mindestens drei Jahre andauert. Aufgrund der primär subjektiven Vorgänge und Symptome bei den Betroffenen fällt allerdings der Erkrankungsnachweis schwerer als bei körperlichen Beschwerden. Deshalb und wegen der hohen Kosten für die Versicherer wird bei psychisch vermittelten Berufsunfähigkeiten überwiegend zögerlich reguliert.
Durch eine frühzeitige und richtige Weichenstellung, vor allem durch qualifizierte Privatgutachten, können leistungsunwillige Versicherer durchaus zur Einsicht bewegt werden, sofern die ärztlichen Befunde das Leistungsbegehren stützen. Oft wird sich jedoch eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht vermeiden lassen, stehen doch für die Betroffenen angesichts ihrer ausgefallenen Arbeitskraft existentielle Leistungen auf dem Spiel.