Die Herausforderung
Berufsunfähigkeitsleistungen bei sogenannten Multisystemerkrankungen durchzusetzen, ist deutlich anspruchsvoller als bei „klassischen“ Erkrankungen:
Zum einen sind die Beschwerden hier lediglich unspezifisch (wie Konzentrationsschwierigkeiten und/oder Antriebslosigkeit), zum anderen oftmals nur sehr schwer zu quantifizieren, da die Diagnostik hier (noch) nicht ausreichend ist:
Selbst bei den klassischen Verfahren, wie der neuropsychologischen Zusatzbegutachtung, begegnet uns hier überdies das Problem des zeitverzögerten „Crashs“ bzw. der sogenannten „PEM“ (Post-Exertionelle Malaise):
Zwar gelingt es Betroffenen durchaus, sich während der für sie sehr wichtigen Situation der Testung „zusammenzureißen“ und die durchaus anspruchsvollen Aufgaben über einen Zeitraum von bis zu mehreren Zeitstunden zu bewältigen.
Allerdings zahlen sie hierfür einen hohen Preis, nämlich einen je nach Krankheitszustand mehr oder weniger vollständigen Zusammenbruch einige Tage nach dieser Belastung (der natürlich in der isolierten Begutachtungssituation nur selten zur Sprache kommt und noch seltener Eingang in die medizinische Bewertung findet).
Umso erfreulicher finde ich persönlich es, wenn Leistungen auch in diesen durchaus anspruchsvollen Konstellationen außergerichtlich und ohne jegliche anwaltliche Unterstützung durchgesetzt werden können, wie beispielsweise in dieser Sache:
Der Fall
Meine Mandantin – Lehrerin in Vollzeit – konnte ihren Beruf aufgrund von krankheitsbedingten Beeinträchtigungen nicht weiter ausüben.
Wegen einer ausgeprägten Müdigkeit und Erschöpfung nebst Konzentrationsstörungen nach (wiederholter) COVID-Infektion Mitte 2022 wurde bei ihr ein sogenannter Post-COVID-Zustand einschließlich eines chronischen Fatigue-Syndroms (CFS) sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert:
Vorausschauenderweise wandte sie sich daher im Mai 2024 an meine Kanzlei und bat um Unterstützung bei der Konzeption des Leistungsantrages und der Aufbereitung der vorliegenden Arztbefunde.
Im Rahmen der bei mir üblichen honorarfreien Erstberatung sichtete ich die Unterlagen und kam zu dem klaren Ergebnis, dass aufgrund der recht eindeutigen Befundlage aus meiner Sicht keine anwaltliche Unterstützung notwendig war.
Ich teilte daher mit, dass nach meinem Dafürhalten der Antrag ohne weiteres selbst – im Idealfall unter Verwendung der von mir hierfür kostenfrei bereitgestellten Vorlagen – gestellt werden sollte.
Meine Mandantin bedankte sich, führte mit mir noch ein letztes vorbereitendes Gespräch zu Zwecken der Aufbereitung der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit und der Darlegung der krankheitsbedingten Beeinträchtigungen bei den jeweiligen Einzeltätigkeiten (ein sehr relevanter Aspekt bei Leistungsanträgen in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung) und stellte den Antrag dann im Juni 2024 selbst.
Bereits im November 2024 – nicht einmal ein halbes Jahr später – erreichte sie das Anerkenntnis ihres BU-Versicherers – aufgrund der exzellenten Aufbereitung der Unterlagen, sogar rückwirkend bis einschließlich April 2023:
Fazit
Ein erfreuliches Verfahren, das sehr schön aufzeigt, dass selbst in rechtlich schwierigen Konstellationen bei Anträgen auf BU-Leistungen nicht zwingend anwaltliche Unterstützung benötigt wird – wenn und soweit die jeweiligen Unterlagen/Informationen konsequent nach den rechtlichen Vorgaben aufbereitet werden…