Mit dem Rationalisierungsdruck im Gesundheitswesen ist eine Vielzahl von wirtschaftlichen Privilegien der Ärzteschaft ins Visier von Politik und Rechtsprechung geraten.
Dies betrifft naturgemäß vor allem das Abrechnungswesen: Verhaltensweisen, die sich über lange Zeiträume eingebürgert hatten und vor einigen Jahren noch kaum in das Bewusstsein der Kostenträger drangen, sind mittlerweile berufsrechtlich geächtet und werden teilweise sogar von der Rechtsprechung als strafbar angesehen. Im Zusammenspiel mit der Tatsache, dass das Gebührenrecht nicht nur für Ärzte, sondern selbst für Juristen oft ausgesprochen schwierig zu handhaben ist, hat sich eine beeindruckende Dynamik entwickelt, aufgrund derer das eigene Abrechnungsverhalten mehr denn je einer (regelmä- ßigen) Überprüfung bedarf.
Nicht unerwähnt bleiben darf in diesem Zusammenhang die „Killerlohn“-Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem vergangenen Jahr. Mit diesem auffallend ausführlich begründeten Beschluss übertrug der BGH seine Rechtsprechung zum Abrechnungsbetrug im vertragsärztlichen Bereich auch auf die Privatliquidation von Arztleistungen und stellte die unter – rein formalen – Verstoß gegen Bestimmungen des ärztlichen Gebührenrechts liquidierte Leistung auf eine Stufe mit der Vergütung eines Auftragsmörders („Killerlohn“).
Diese Entscheidung ist deshalb sehr praxisrelevant, weil sie den regelmäßig vorkommenden „Weiterverkauf“ bestimmter Laborleistungen auch dann als strafbaren Abrechnungsbetrug einordnet, wenn die jeweilige Leistung lege artis erbracht und zum normgemäßen Erhöhungssatz liquidiert wird.
Gerade auch der komplementärmedizinische Bereich ist betroffen, hier im Besonderen die schwerpunktmäßigumweltmedizinisch und/oder komplementäronkologisch therapierenden Kollegen, in deren Praxen regelmäßig umfangreiche Spezialdiagnostik veranlasst wird.
I. Der Sachverhalt
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II. Die rechtlichen Vorgaben
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III. Die bisherige Beurteilung
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IV. Die aktkuelle BGH-Rechtsprechung
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V. Kritikpunkte und Konsequenzen
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Zusammenfassung:
Die (Spezial-)Laborleistungen der Abschnitte M III und M IV sind nach den allgemeinen Bestimmungen zu Teil M der GOÄ durch den Arzt abzurechnen, der die Laborleistung selbst erbracht hat.
Erfolgt die Liquidation nicht durch den Laborarzt, sondern durch den die Probe einsendenden Kollegen, liegt hierin in der Regel – abhängig von dem Inhalt der Absprache zwischen Labor- und Einsendearzt – ein strafbarer Abrechnungsbetrug.
Dies gilt nach Ansicht des BGH auch dann, wenn es sich um eine in jeder Hinsicht korrekt erbrachte Laborleistung handelt, die korrekt mit dem gem. § 5 Abs. 4 Satz 2 GOÄ vorgegebenen 1,15-fachen Erhöhungssatz liquidiert wird.