Vortrag von Dr. Frank Breitkreutz am 09. November 2013 auf dem CFB-Forum 2013 in Heidelberg
Der Vortrag erörtert das ärztliche Haftungsrecht und das Haftungsrecht der Heilpraktiker unter besonderer Berücksichtigung der so genannten „neuen“ resp. „unkonventionellen“ Behandlungsmethoden.
Die Kernaussagen des Referats sind die folgenden:
- Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien ärztlichen Methodenwahl wird die Entscheidung für eine komplementärmedizinische Therapie an sich selbst – auch bei sehr experimentellen Verfahren – nur selten einen Behandlungsfehler begründen. Eine positive Nutzen-Risiko-Abwägung liegt angesichts der gravierenden Erkrankungssituation bei onkologischen Indikationen in der Regel vor.
- Es ist jedoch eine umfassende Aufklärung – und Überwachung – vorzunehmen, die umso intensiver auszufallen hat, je experimenteller und weniger untersucht sich die jeweilige Methode darstellt. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Versuchs-, Neuland- oder Außenseitercharakter hinzuweisen.
- Bei Infusionen der Arzneistoffe Amygdalin (Laetril/„Vitamin B 17“) und Germaniumsesquioxid sind arzneimittelrechtliche Besonderheiten zu beachten. In diesem Zusammenhang wird dargestellt, wie sich einer Einstufung als bedenkliches Arzneimittel i. S. v. § 5 Abs. 1 AMG – mit der Konsequenz der Strafbarkeit (!) der Applikation – vermeiden lässt. Von einem Auslandsbezug kann nur dringend abgeraten werden, nicht zuletzt angesichts der aktuellen Tendenzen der Strafverfolgungsbehörden.
- In gebührenrechtlicher Hinsicht ist strikt auf eine Trennung zwischen den arzneilichen Herstellungs- oder Bezugskosten (auszuweisen als Sachkosten OHNE Aufschlag) und den adäquat zu steigernden Gebühren für die jeweilige Applikation zu achten.
Stand: 06. November 2013