Bei der Patientin wurde metastasiertes Psammonkarzinom diagnostiziert, das nach ausführlicher operativer Intervention zytostatisch nachbehandelt wurde. Zusätzlich zum chemotherapeutischen Schema wurde – zur Verstärkung der zytotoxischen Wirkung – im Wege der lokoregionalen Hyperthermie behandelt.
Die beantragte Kostenübernahme für die ergänzende Hyperthermie lehnte die gesetzliche Krankenversicherung (mhplus) zunächst ab: Es läge keine Indikation für eine die Chemotherapie unterstützende Behandlung vor; eine wirksamkeitsverstärkende Hyperthermie sei medizinisch nicht notwendig. Ferner handele es sich nicht um ein „wissenschaftliches“ Hyperthermie-Gerät mit entsprechender Feldstärke.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens begründete die Kanzlei ausführlich, unter Aufbereitung der einschlägigen Fachliteratur sowie erstrittener Entscheidungen, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine außervertragsärztliche Versorgung. Hierauf wurde der ursprüngliche Ablehnungsbescheid aufgehoben; die Versicherung erklärte sich nunmehr bereit, die Kosten für die neben der Zytostase durchgeführten Hyperthermiebehandlungen zu erstatten.
Die zwischenzeitlich eingereichte Klage musste nicht mehr beschieden werden.