Vortrag von Dr. Frank Breitkreutz am 18. April 2015 in Warnemünde
Das Referat sensibilisiert für die haftungsträchtigsten Konstellationen in der komplementärmedizinischen Praxis:
1. Arzneimittelrecht
Komplementärmediziner sind in weitaus höherem Maße mit arzneimittelrechtlichen Konstellationen befasst als der durchschnittliche „Kassenarzt“: Die vertragsärztliche Versorgung in Akutsituationen kann bei fast allen Krankheitskonstellationen auf zugelassene Fertigarzneimittel zurückgreifen. Demgegenüber besteht bei der Behandlung von – in der Komplementärmedizin überproportional vertretenen – chronifizierten und/oder akut lebensbedrohlichen Verläufen eine erhöhte Neigung zu neuen und/oder experimentellen Verfahren (= nicht zugelassenen Fertigarzneimitteln). Die weiter voranschreitende Individualisierung der Medizin tut ihr Übriges.
Es werden daher kurz die arzneimittelrechtlich relevanten Konstellationen der personalisierten Therapie (Eigenherstellung gem. § 13 Abs. 2b AMG; Rezeptur-/Defekturarzneimittel) besprochen.
2. Haftungsrecht
Bei der Erörterung des zivilen Arzthaftungsrechts wird zunächst klargestellt, dass es sich bei den sog. Behandlungsfehler nicht um typisch komplementärmedizinische Risiken handelt. Zur Vermeidung von Aufklärungsfehlern hingegen sind einige Besonderheiten zu beachten; insbesondere ist (je nach Behandlung) deutlich auf den Versuchscharakter der Methode hinzuweisen, ggf. auch ausdrücklich auf unbekannte Risiken, die die jeweilige Neulandmethode bergen kann.
Sorge bereitet die jüngere Rechtsprechung zur „wirtschaftlichen Aufklärung“. Sie gibt Anlass, das Aufklärungsverhalten in der komplementärmedizinischen Praxis zu überdenken, zumal etwaige Rückzahlungsansprüche, die auch die Kosten eines vom Patienten erfolglos geführten Erstattungsprozesses umfassen können, in der Regel nicht vom Versicherungsschutz umfasst sein werden.
3. Gebühren- und Versicherungsrecht
Abschließend werden die wesentlichen Aspekte des Gebührenrechts erörtert. Besondere Berücksichtigung erfährt die – ebenfalls nicht ungefährliche – Ausdehnung der Auslegung des Begriffes der medizinischen Notwendigkeit i. S. v. § 1 Abs. 2 MB/KK auf die gebührenrechtliche „Notwendigkeit“ i. S. v. § 1 Abs. 2 GOÄ. Diese Verknüpfung von Krankenversicherungsrecht mit dem ärztlichen Gebührenrecht führt dazu, dass der ärztliche Honoraranspruch oft über Jahre unsicherheitsbehaftet ist. Abhilfe bietet eine vorsorgliche Deklaration „heikler“ Leistungen als sog. Verlangensleistung.
Weitere Informationen: Hier können Sie sich die Vortragspräsentation herunterladen (1,1 MB).