Ob ein Produkt als Nahrungsergänzung oder bilanzierte Diät in den Verkehr gebracht werden darf, hängt maßgeblich davon ab, ob es sich bei den enthaltenen Inhaltsstoffen um zugelassene oder zulassungsfähige Zusatzstoffe handelt.

Das Recht der Zusatzstoffe wiederum ist nur sehr lückenhaft geregelt. Während dem deutschen Zusatzstoff-Recht das Fehlen jeglicher Systematik vorgeworfen wird, ist der europäische Gesetzgebers bestrebt, die einzelstaatlichen Vorschriften durch umfassende Regelungen zu harmonisieren.

Die Rechtssicherheit hinsichtlich Vitaminen und Mineralstoffen ist mittlerweile durch den Erlass verschiedener europäischer Normen im Wesentlichen hergestellt. 

Der weitaus größte Teil der handelsüblichen Produkte enthält allerdings nicht nur Vitamine und Mineralstoffe, sondern (auch) Aminosäuren, essentielle Fettsäuren, Ballaststoffe und verschiedene Pflanzen- sowie Kräuterextrakte.

Hinsichtlich dieser Zutaten besteht derzeit eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Diese wird verstärkt wird durch diverse Richtlinien und Verordnungen auf europäischer Ebene, durch die deutschen Vorschriften des LFGB, der Diätverordnung, der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung, der Aromenverordnung, der Zusatzstoffverkehrsverordnung und weitere nationale Verordnungen und durch widersprüchliche Urteile der obergerichtlichen Rechtsprechung.

Wird einem Produkt die Verkehrsfähigkeit abgesprochen, kann dies innerhalb weniger Tage zur völligen Untersagung des Vertriebs führen. Dies wiederum kann insbesondere im Falle des Vertriebs über Apotheken mittels Pharmazentralnummern zu enormen Vermögensschäden führen.

Eine Verkehrsfähigkeitsbewertung ist daher für jedes vertriebene Produkt, welches nicht ausschließlich Vitamine oder Mineralstoffe enthält, zwingend. Dies gilt in besonderem Maße, wenn für das jeweilige Produkt eine Pharmazentralnummer beantragt wurde.

Mehr über die Verkehrsfähigkeit

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