Sozialgericht Nürnberg verpflichtet Techniker Krankenkasse zur Übernahme immunbiologischer Behandlung (01/2015)Sachverhalt: Angesichts der Bedrohlichkeit der Erkrankung unterzog sich der Patient neben der Strahlentherapie einer immunbiologischen Behandlung, bestehend im Wesentlichen aus dendritischen Zellen, onkolytischen Viren, Mistelpräparaten und hyperthermischer Behandlung. Für den Zeitraum nach der Tumorresektion konnte so ein stabiler Befund erreicht werden. Ungefähr 12 Monate nach der Erstdiagnose wurde allerdings ein Rezidiv festgestellt, was zur erneuten operativen Entfernung des Hauptherdes führte. Zusätzlich beabsichtigte der Patient, die immunbiologische Behandlung weiterzuführen. Verfahren: Da der Patient seine privaten Rücklagen für die Finanzierung der Behandlung aufgebraucht hatte, beantragte die Kanzlei eine gerichtliche Eilentscheidung. Das zuständige Sozialgericht Nürnberg erließ die begehrte einstweilige Anordnung und verpflichtete die Techniker Krankenkasse mit Beschluss vom 29. Januar 2015,
Sozialgericht Nürnberg: Gewisse Indizien für eine spürbar positive Auswirkung Demgegenüber bestünde trotz der aktuell möglichen Kombinationstherapien aus Operation, Bestrahlung und Chemotherapie noch immer eine relativ schlechte Prognose für Glioblastom-Patienten. Da ein medizinisches Fachgutachten wegen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Eile nicht einzuholen sei, müsse anhand einer Folgenabwägung entschieden werden. Hier wiederum wiege das Interesse des Patienten an einer möglichen Lebensverlängerung deutlich schwerer als die Belange der Versichertengemeinschaft. Beschwerde vor dem Bayerischen Landessozialgericht zurückgenommen Die Entscheidung ist seither rechtskräftig. Stand: Mai 2015 |
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